Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Inhalt des Ersuchens

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde;
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
    3. Litera c
      die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
    4. Litera d
      möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
    5. Litera e
      Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers;
    6. Litera f
      den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.
  2. Absatz 2,Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20005565

Dokumentnummer

NOR40092764