Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

Artikel 9

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
  2. Absatz 2,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Artikel 13, Absatz 4, ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anwesenheit eines im Absatz 2, erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20005565

Dokumentnummer

NOR40092768