Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.12.2007 bis 07.10.2010 — BGBl. II Nr. 348/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.12.200707.10.2010 BGBl. II Nr. 348/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Kremstal“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.12.2007BGBl. II Nr. 348/2007

Außerkrafttretensdatum

07.10.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2010

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Kremstal erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Kremstal gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal und Besitzern von Weingärten im Weinbaugebiet Kremstal bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010

Gesetzesnummer

20005566

Dokumentnummer

NOR40092757