Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Kremstal“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 348/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Kremstal erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Kremstal gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal und Besitzern von Weingärten im Weinbaugebiet Kremstal bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010
Dokumentnummer
NOR40092757