Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Unterlagen

Artikel 19

  1. Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, einer Entscheidung über die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen sein.
  2. Absatz 2,Sofern dies in den in Absatz eins, angeführten Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt:
    1. Litera a
      eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort der Begehung;
    2. Litera b
      eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
    3. Litera c
      im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt;
    4. Litera d
      möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

20005567

Dokumentnummer

NOR40092808