Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Ausforschung, Auslieferungshaft

Artikel 23

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person nach Maßgabe seines Rechts in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

20005567

Dokumentnummer

NOR40092812