Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Durchlieferung im Luftweg

Artikel 34

  1. Absatz eins,Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 19, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vorhanden ist, daß die durchzubefördernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen oder politischen Charakters verfolgt wird, daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des Artikel 10, vorliegt.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des überflogenen Staates hat eine Mitteilung nach Absatz eins, dieselben Wirkungen wie das im Artikel 24, vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

20005567

Dokumentnummer

NOR40092823