Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
“Rechtsvorschriften”
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
“zuständige Behörde”
in Bezug auf die Republik Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien
das Bundesministerium, das mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Rechtsvorschriften betraut ist;
“Träger”
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
“zuständiger Träger”
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
“Wohnort”
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
“Aufenthalt”
den vorübergehenden Aufenthalt;
“Familienangehöriger”
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
“Versicherungszeiten”
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
“Geldleistung”, “Rente” oder “Pension”
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011
Dokumentnummer
NOR40092844