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Art. 24

Fassungen
03.06.2006 bis 31.05.2011 — BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2403.06.200631.05.2011 BGBl. III Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. III Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Gesetzesnummer

20005569

Dokumentnummer

NOR40113565