Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4,Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5)Absatz 5,Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfassten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011
Dokumentnummer
NOR40113576