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Art. 12

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. III Nr. 151/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.06.2006 BGBl. III Nr. 151/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. III Nr. 151/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

In-Kraft-Treten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens wirksam.
  4. Absatz 4,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2), unterzeichnet in Belgrad am 25. Oktober 1989, außer Kraft.

    GESCHEHEN zu Belgrad, am 12. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

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2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20005570

Dokumentnummer

NOR40092860