Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 4/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.
Schlagworte
Empfangsstaat, Dienstpass
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
NOR40092884