Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 358/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2008,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2008 Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2008
für den Beamten 747 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 373 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
für den überlebenden Ehegatten 747 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 78,29 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € und nach diesem Zeitpunkt 488,24 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 412,54 € und nach diesem Zeitpunkt 747 €;
für einen früheren Ehegatten 747 €.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR40092993