Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Dienstausweisen die die Anforderungen des BDG nicht erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Für Bedienstete der Parlamentsdirektion können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2008 ausgestellt werden.Für Bedienstete der Parlamentsdirektion können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 247 h, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2008 ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40093079