Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 (vgl. § 2)Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 vergleiche Paragraph 2,)
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung Effizienzsteigerungen in der Auftragserfüllung der Heeresunteroffiziersakademie zu erreichen.Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach Paragraph 2, BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung Effizienzsteigerungen in der Auftragserfüllung der Heeresunteroffiziersakademie zu erreichen.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm, insbesondere durch die Entwicklung des österreichischen Unteroffizierskorps durch Bildungsmaßnahmen im nationalen und internationalen Rahmen, zu erfüllen.Zur Erreichung des Zieles nach Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm, insbesondere durch die Entwicklung des österreichischen Unteroffizierskorps durch Bildungsmaßnahmen im nationalen und internationalen Rahmen, zu erfüllen.
Schlagworte
Ressourcenverantwortung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40093085