Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§ 52 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei. Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß Paragraphen 52, Absatz 2 und 68 Absatz eins, StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40093176