Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2008 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2)Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3)Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 8,346% des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), und– 8,346% des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (Paragraph 8, Absatz 2,), und
– 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4)Absatz 4,Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40094178