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§ 22 FAG 2008

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.200831.12.2016 BGBl. I Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2008 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
  2. Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
  3. Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

– 8,346% des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (Paragraph 8, Absatz 2,), und

– 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.

  1. Absatz 4,Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40094178