Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 und des Absatz 3, dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.Paragraph 24, Absatz 9, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außerkrafttreten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins gesondert kundgemacht.
(3)Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012
Dokumentnummer
NOR40130068