Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 391/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200831.12.2010 BGBl. II Nr. 391/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Graz-

Jakomini als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 391/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2,

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14, (1) Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. Ziffer eins
    mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
    über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  2. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  3. Absatz 4,Der/Die Leiter/in der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Gesetzesnummer

20005611

Dokumentnummer

NOR40094230