Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern - Vergütungen und Gebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des § 2 Abs. 2 jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach Paragraph 4 a, SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.
(2)Absatz 2,Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den Paragraphen 4 b, Absatz eins, 6, Absatz 3 und 10 Absatz 4, SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR40094387