Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verantwortlichkeit des Verpflichteten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dassBei Zuordnung zu einem der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 3 abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 3, abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;
mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – folgende Maßnahmen durchzuführen:
die Erfüllung der Bestimmungen gemäß §§ 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,die Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,
die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen unddie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß Paragraph 4, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und
die Anordnung an die Personen, alle wesentlichen den Strahlenschutz betreffenden Ereignisse und Mängel unverzüglich dem Verpflichteten zu melden,
sowie gegebenenfalls
die Obsorge für Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für den Strahlenschutz bestimmt sind, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung,
die regelmäßige Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte und
sämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;sämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;
mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Z 2 folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Ziffer 2, folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:
die Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß § 17,die Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17,,
die Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 18 sowiedie Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 18, sowie
die Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 19.die Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 19,
(3)Absatz 3,Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dassBei Zuordnung zu einem der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass
die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 4 abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;
die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des Paragraph 36 g, StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:
die Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 2 und 3,die Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3,
die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen unddie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß Paragraph 4, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und
gegebenenfalls die in Abs. 2 Z 2 lit. d bis f genannten Tätigkeiten.gegebenenfalls die in Absatz 2, Ziffer 2, Litera d bis f genannten Tätigkeiten.
(4)Absatz 4,Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 2, verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,. (5)Absatz 5,Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.Der nach Absatz 4, beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40094404