Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Strahlenschutzunterweisungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete hat beruflich strahlenexponierte Personen
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit,
in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, und
zu unterweisen oder unterweisen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Unterweisung hat folgende Informationen zu umfassen:
Grundprinzipien und allgemeine Vorgangsweise im Strahlenschutz,
die mit der jeweiligen Tätigkeit zu erwartende Exposition und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, bezogen auf die jeweiligen örtlichen Betriebs- und Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit im Allgemeinen und jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
die Bedeutung der Einhaltung der technischen und organisatorischen Strahlenschutzvorschriften, insbesondere für den Schutz der Gesundheit,
im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden.
Schlagworte
Betriebsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40094405