Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:
Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,,
Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß Paragraph 17,,
Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins und 26 Absatz 2,,
wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,,
Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, undErgebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß Paragraph 15,, sofern erforderlich, und
Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlichIm Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß Paragraph 21, hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
Menge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,
Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,
Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40094407