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§ 13 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1308.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß Paragraph 17,,
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins und 26 Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,,
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß Paragraph 15,, sofern erforderlich, und
    6. Ziffer 6
      Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Paragraph 11,
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß Paragraph 21, hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Menge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,
    2. Ziffer 2
      Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
    zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094407