Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Auskunftspflichten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete hat den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich die Ergebnisse von Dosisabschätzungen und Dosisermittlungen zur Kenntnis zu bringen sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen fernerDie Aufzeichnungen gemäß Paragraph 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Absatz 2, übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
(4)Absatz 4,Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40094408