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§ 16 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1608.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen

Aufgaben des Verpflichteten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Verpflichtete hat im Sinne des Paragraph 36 f, Absatz 2, StrSchG innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten für die bei ihm tätigen Personen eine Dosisabschätzung zu veranlassen. Dabei sind auch jene Arbeitsplätze einzubeziehen, an denen außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Arbeiten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        Arbeitsbereich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins,,
      2. Litera b
        Art und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,
      3. Litera c
        beauftragte Dosisüberwachungsstelle,
    2. Ziffer 2
      die Dosisabschätzung mindestens alle zehn Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist,
    1. Ziffer eins
      für die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten über die durchgeführte Dosisabschätzung Meldung zu erstatten, wobei diese Meldung zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        Arbeitsbereich im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, sowie konkrete Art der Arbeit,
      2. Litera b
        Art und Weise sowie Ergebnisse der Dosisabschätzung,
      3. Litera c
        beauftragte Dosisüberwachungsstelle,
      4. Litera d
        die Anzahl der beruflich strahlenexponierten Personen, unterschieden nach Kategorie A und B,
      5. Litera e
        getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Dosisreduzierung,
    3. Ziffer 3
      die Dosisabschätzung mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis am Arbeitsplatz maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Der Verpflichtete hat, sofern diese Dosisabschätzung ergeben hat, dass mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, für diese Person zusätzlich zu den Bestimmungen von Absatz 3, den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, nachzukommen.
  5. Absatz 5,Die wesentlichen Parameter, die zu einer relevanten Dosisänderung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer 3, führen können, sind von der Dosisüberwachungsstelle im Rahmen der Dosisabschätzung zu benennen.
  6. Absatz 6,Ein vereinfachter Nachweis, dass keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, kann im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 über die Bestimmung von Aktivitätskonzentrationen erfolgen.
  7. Absatz 7,Sofern der von der Dosisüberwachungsstelle anlässlich der Dosisabschätzung erstellte Bericht alle in Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer 2, festgelegten Angaben enthält, ist zur Erfüllung der Meldepflicht die Übermittlung einer Kopie dieses Berichts ausreichend.
  8. Absatz 8,Zeigt die periodische Dosisermittlung abweichend von der früheren Dosisabschätzung, dass Personen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Dosen erhalten haben, die eine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A rechtfertigen, und ergibt eine Überprüfung, dass dies auch in weiterer Folge nicht der Fall sein wird, so kann der Verpflichtete dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung für diese Personen entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.
  9. Absatz 9,Der Verpflichtete hat Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis von beruflich strahlenexponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich unverzüglich
    1. Ziffer eins
      der betroffenen Person,
    2. Ziffer 2
      der zuständigen Behörde,
    3. Ziffer 3
      der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    4. Ziffer 4
      dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
  10. Absatz 10,Für beruflich strahlenexponierte Personen, die bei mehreren Verpflichteten tätig sind, haben die Verpflichteten die Dosisabschätzung und gegebenenfalls die Dosisermittlung zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094410