Rechtstracker.at

§ 19 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1908.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtete hat für die bei ihm tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A die Ergebnisse der periodischen Dosisermittlungen unter Angabe der folgenden Daten innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Verpflichteten:
      1. Litera a
        Name und Anschrift des Betriebes,
      2. Litera b
        Firmenbuchnummer,
      3. Litera c
        Name der Ansprechperson sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit,
      4. Litera d
        Angaben zum Arbeitsbereich;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur überwachten Person:
      1. Litera a
        Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum),
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Dosisermittlung:
      1. Litera a
        Name der durchführenden Dosisüberwachungsstelle,
      2. Litera b
        ermittelte effektive Dosis,
      3. Litera c
        durch die Dosisermittlung abgedeckter Überwachungszeitraum,
      4. Litera d
        Art des Messverfahrens.
    Im Einvernehmen zwischen dem Verpflichteten und der die Dosisermittlungen durchführenden Dosisüberwachungsstelle kann die Übermittlung an das Zentrale Dosisregister auch direkt durch die Dosisüberwachungsstelle erfolgen.
  2. Absatz 2,Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste und Krankenanstalten haben folgende Angaben innerhalb von sechs Wochen nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Vorname, Titel,
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsdatum)
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      untersuchender ermächtigter Arzt,
    6. Ziffer 6
      Datum der Untersuchung,
    7. Ziffer 7
      gesundheitliche Beurteilung,
    8. Ziffer 8
      Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Enduntersuchung).
  3. Absatz 3,Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
  4. Absatz 4,Überschreitungen von gemäß Paragraph 8, höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Behörde,
    2. Ziffer 2
      der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
    3. Ziffer 3
      dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
    bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.

Schlagworte

Geburtsdatum, Eignungsuntersuchung, Kontrolluntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094413