Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete hat für die bei ihm tätigen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A die Ergebnisse der periodischen Dosisermittlungen unter Angabe der folgenden Daten innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
Angaben zum Verpflichteten:
Name und Anschrift des Betriebes,
Name der Ansprechperson sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit,
Angaben zum Arbeitsbereich;
Angaben zur überwachten Person:
Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum),
Angaben zur Dosisermittlung:
Name der durchführenden Dosisüberwachungsstelle,
ermittelte effektive Dosis,
durch die Dosisermittlung abgedeckter Überwachungszeitraum,
Im Einvernehmen zwischen dem Verpflichteten und der die Dosisermittlungen durchführenden Dosisüberwachungsstelle kann die Übermittlung an das Zentrale Dosisregister auch direkt durch die Dosisüberwachungsstelle erfolgen.
(2)Absatz 2,Die ermächtigten Ärzte, arbeitsmedizinischen Dienste und Krankenanstalten haben folgende Angaben innerhalb von sechs Wochen nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsdatum)
untersuchender ermächtigter Arzt,
gesundheitliche Beurteilung,
Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Enduntersuchung).
(3)Absatz 3,Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4)Absatz 4,Überschreitungen von gemäß § 8 höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglichÜberschreitungen von gemäß Paragraph 8, höchstzulässigen Dosen sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich
der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.Den zuständigen Behörden ist der Lesezugang zu den im Zentralen Dosisregister aufgrund der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gespeicherten Daten im Ausmaß ihrer örtlichen Zuständigkeit einzuräumen.
Schlagworte
Geburtsdatum, Eignungsuntersuchung, Kontrolluntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40094413