Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Überwachungsbedürftige Rückstände
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ergibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß § 20, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG. In diesem Fall hat der VerpflichteteErgibt eine Überprüfung von Rückständen gemäß Paragraph 20,, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht sichergestellt ist, gelten die Rückstände als überwachungsbedürftig im Sinne des Paragraph 36 g, StrSchG. In diesem Fall hat der Verpflichtete
umgehend entsprechende Maßnahmen zum Schutz der bei ihm tätigen Personen sowie von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung zu ergreifen und
im Sinne des § 36g Abs. 2 StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:im Sinne des Paragraph 36 g, Absatz 2, StrSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Rückstandsüberprüfung Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
Art und Weise sowie Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung,
beauftragte Dosisüberwachungsstelle,
Art, Menge und spezifische Aktivität sowie physikalische und chemische Merkmale der überwachungsbedürftigen Rückstände,
Abschätzung der in den nächsten fünf Jahren anfallenden überwachungsbedürftigen Rückstände,
Angaben zur geplanten Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände,
Angaben zu Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie zB Überprüfung allfälliger Sicherheitseinrichtungen,
Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung,
getroffene oder beabsichtigte Optimierungsmaßnahmen wie zB Einsatz anderer Rohmaterialien oder Änderung der Arbeitsprozesse.
(2)Absatz 2,Im Falle von überwachungsbedürftigen Rückständen kann die zuständige Behörde die Vorlage eines jährlichen Berichtes vom Verpflichteten anordnen, aus dem die gelagerte Art und Menge sowie der Verbleib von verwerteten oder beseitigten überwachungsbedürftigen Rückständen hervorgehen (Rückstandsbilanz).
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40094415