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§ 22 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2208.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bis zum Zeitpunkt ihrer Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung dürfen überwachungsbedürftige Rückstände im Liegenschaftsbereich des nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Verpflichteten temporär gelagert werden, sofern
    1. Ziffer eins
      Personen, die beim Verpflichteten tätig sind, soweit es sich dabei nicht um beruflich strahlenexponierte Personen handelt, sowie sonstige von der Lagerung betroffene Personen keiner erheblich erhöhten Exposition gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausgesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      diese Rückstände gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden und
    3. Ziffer 3
      die Lagerung nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint,
    1. Ziffer eins
      Maximalzeiten für die temporäre Lagerung bestimmen,
    2. Ziffer 2
      niedrigere Dosisgrenzwerte als jene gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festlegen und
    3. Ziffer 3
      spezielle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094416