Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Temporäre Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Bis zum Zeitpunkt ihrer Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung dürfen überwachungsbedürftige Rückstände im Liegenschaftsbereich des nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichteten temporär gelagert werden, sofernBis zum Zeitpunkt ihrer Zuführung zu einer Verwertung oder Beseitigung dürfen überwachungsbedürftige Rückstände im Liegenschaftsbereich des nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Verpflichteten temporär gelagert werden, sofern
Personen, die beim Verpflichteten tätig sind, soweit es sich dabei nicht um beruflich strahlenexponierte Personen handelt, sowie sonstige von der Lagerung betroffene Personen keiner erheblich erhöhten Exposition gemäß § 6 Abs. 4 ausgesetzt sind,Personen, die beim Verpflichteten tätig sind, soweit es sich dabei nicht um beruflich strahlenexponierte Personen handelt, sowie sonstige von der Lagerung betroffene Personen keiner erheblich erhöhten Exposition gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausgesetzt sind,
diese Rückstände gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden und
die Lagerung nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes geboten erscheint,
Maximalzeiten für die temporäre Lagerung bestimmen,
niedrigere Dosisgrenzwerte als jene gemäß Abs. 1 Z 1 festlegen undniedrigere Dosisgrenzwerte als jene gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festlegen und
spezielle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40094416