Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 36h Abs. 1 StrSchG ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in § 20 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß Paragraph 36 h, Absatz eins, StrSchG ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in Paragraph 20, Absatz 2, festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2,Für diese Entlassung hat der nach § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabeiFür diese Entlassung hat der nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabei
den Nachweis gemäß Abs. 1 sowieden Nachweis gemäß Absatz eins, sowie
eine Erklärung über den Verbleib der aus der Überwachung zu entlassenden Rückstände und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und Beseitigungsanlage
vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Verpflichtete hat spätestens einen Monat nach erfolgter Übernahme durch die Verwertungsanlage bzw. erfolgter Einlagerung in der Beseitigungsanlage der Behörde darüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Überwachungsbedürftige Rückstände gelten nur bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Überwachung als radioaktive Stoffe im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
Schlagworte
Verwertungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40094417