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§ 23 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2308.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß Paragraph 36 h, Absatz eins, StrSchG ist durch eine Rückstandsüberprüfung entsprechend den in Paragraph 20, Absatz 2, festgelegten Grundsätzen nachzuweisen, dass die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, auch ohne weitere Maßnahmen nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Für diese Entlassung hat der nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Verpflichtete einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und dabei
    1. Ziffer eins
      den Nachweis gemäß Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung über den Verbleib der aus der Überwachung zu entlassenden Rückstände und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und Beseitigungsanlage
    vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtete hat spätestens einen Monat nach erfolgter Übernahme durch die Verwertungsanlage bzw. erfolgter Einlagerung in der Beseitigungsanlage der Behörde darüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Überwachungsbedürftige Rückstände gelten nur bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Überwachung als radioaktive Stoffe im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.

Schlagworte

Verwertungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094417