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§ 24 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2408.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des Paragraph 36 i, Absatz eins, StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 23, zu geschehen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss der ihm gemäß Paragraph 36 i, Absatz eins, StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art, Menge und spezifische Aktivität der entfernten Rückstände oder der radioaktiven Verunreinigungen, die durch diese Rückstände verursacht wurden, inklusive Angaben zum Beseitigungs- oder Verwertungsweg,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der auf dem Grundstück getroffenen Schutzmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht überschritten wird,
    4. Ziffer 4
      mit der Überprüfung beauftragte Dosisüberwachungsstelle.

Schlagworte

Beseitigungsweg

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094418