Rechtstracker.at

§ 26 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2608.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen
    1. Ziffer eins
      in flüssiger Form mit dem Abwasser oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Aerosolen oder Gasen mit der Abluft aus Arbeitsstätten, in denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen ausgeübt werden, ist grundsätzlich zulässig, wenn die abgegebene Aktivitätsmenge so begrenzt wird, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Absatz eins, festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Ergibt die gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfung, dass
    1. Ziffer eins
      im Abwasser die gesamte Aktivitätskonzentration für Alphastrahler und für Betastrahler nach Einleitung in den Vorfluter oder die Kanalisation im Tagesmittel 1,5 Becquerel pro Liter nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      in der Abluft die in Anlage 4 angegebenen Aktivitätskonzentrationen im Jahresmittel nicht überschritten werden,
    ist eine Bewilligung der Ableitung nicht erforderlich. Der Verpflichtete hat der zuständigen Behörde vor Beginn der Ableitung Meldung zu erstatten; die Meldung hat die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Ergibt die gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfung, dass die in Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Absatz eins, jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 27, erforderlich.
  5. Absatz 5,Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094420