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§ 27 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2708.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bewilligung von Ableitungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, ist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag hat
    1. Ziffer eins
      Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden Radionuklide,
    2. Ziffer 2
      die vorgesehenen Abgabezeitpunkte oder -zeiträume,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung sowie
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift der beauftragten Dosisüberwachungsstelle
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber Paragraph 26, Absatz eins, niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Schlagworte

Abgabezeitraum

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094421