Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bewilligung von Ableitungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß § 26 Abs. 4 ist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag hatDie bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, ist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag hat
Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden Radionuklide,
die vorgesehenen Abgabezeitpunkte oder -zeiträume,
die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung sowie
Name und Anschrift der beauftragten Dosisüberwachungsstelle
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber Paragraph 26, Absatz eins, niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Schlagworte
Abgabezeitraum
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40094421