Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Überwachung sonstiger Materialien
§ 28.Paragraph 28,
Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von Paragraph 36 j, StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere
die Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,
die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,
die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,
sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,
sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,
gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien
umfassen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40094422