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§ 30 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3008.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sich
    1. Ziffer eins
      um Anlagen mit Speicherbauwerken und mit Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2008,
    2. Ziffer 2
      um Anlagen mit Speicherbauwerken, aber ohne Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2010,
    3. Ziffer 3
      um nicht in Ziffer eins, oder Ziffer 2, benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012
    die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d oder Ziffer 2, ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Hat der Verpflichtete auf Basis von Paragraphen 36 f, Absatz 2, oder 36g Absatz eins, StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsergebnisse für eine Beurteilung im Sinne dieser Verordnung geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter erfolgt sind und
    3. Ziffer 3
      die mit der Durchführung der Dosisüberwachung beauftragte Stelle die entsprechende Kompetenz aufweist.
    Die Verpflichtung zur Wiederholung der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer 3, bleibt von dieser Anerkennung unberührt. Die Anerkennung von Rückstandsüberprüfungen erfolgt ausschließlich für die untersuchten Rückstandschargen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094424