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§ 1 SigV 2008

Fassungen
07.01.2008 bis 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107.01.200801.08.2016 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.01.2008BGBl. II Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Von den Zertifizierungsdiensteanbietern (ZDA) sind für Leistungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 3, SigG)

4 500 Euro;

2.

Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts eines ZDA, der qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellt

1 500 Euro;

3.

Prüfung der Änderung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts (Paragraph 6, Absatz 2, SigG)

 

 

a) ohne sicherheitsrelevante Änderungen

700 Euro;

 

b) mit sicherheitsrelevanten Änderungen

3 000 Euro;

4.

freiwillige Akkreditierung (Paragraph 17, SigG), sofern diese nicht im Zuge der Prüfung nach Ziffer eins, erfolgt

4 500 Euro;

5.

regelmäßige Prüfung der Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept pro Jahr

3 000 Euro;

6.

regelmäßige Prüfung eines ZDA, der qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellt pro Jahr

1 500 Euro;

7.

anlassbezogene Prüfung, die wegen eines erheblichen Verstoßes gegen das SigG oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen oder wegen der Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Ziffer 8, geführt hat (Paragraph 14, SigG)

4 500 Euro;

8.

in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 14, SigG)

 

 

a) Erteilung von Auflagen aufgrund sicherheitsrelevanter Mängel zusätzlich zu Ziffer 5,

700 Euro;

 

b) Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit als ZDA zusätzlich zu Ziffer 5

700 Euro;

9.

Weiterführung eines Widerrufsdienstes durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5, SigG) pro Jahr und Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt wird

1 Euro,

 

jedoch insgesamt pro Jahr nicht mehr als

5 000 Euro;

 

10.

Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle (Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, SigG):

 

pro aufgenommenen ZDA und Jahr

300 Euro;

 

11.

Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle eines Drittstaates (Paragraph 24, Absatz 3, SigG)

4 500 Euro.

  1. Absatz 2,Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Wenn sich die Aufsichtsstelle bei der Aufsicht einer
    1. Ziffer eins
      Bestätigungsstelle oder
    2. Ziffer 2
      nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient,
    sind die Gebühren nach Paragraph 53 a, AVG dem betroffenen ZDA als Barauslage im Sinne des Paragraph 76, AVG vorzuschreiben.
  3. Absatz 4,Von den Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.
  4. Absatz 5,Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Absatz eins, abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 90 000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden ZDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Absatz eins, abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60 000 Euro zu ersetzen. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094429