Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Dokumentation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Dokumentation nach § 11 SigG, einschließlich der Störfälle und der besonderen Betriebssituationen sowie der Unterrichtung der Zertifikatswerber nach § 20 SigG, muss jedenfalls in elektronischer Form erfolgen. Soweit die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators erfolgt, gilt dies auch für den Zeitpunkt der Übertragung der Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit. Die in der Dokumentation eines ZDA enthaltenen Daten müssen mit seiner elektronischen Signatur (§ 5 Abs. 3 SigG) versehen sein und Zeitangaben nach § 11 Abs. 2 enthalten.Die Dokumentation nach Paragraph 11, SigG, einschließlich der Störfälle und der besonderen Betriebssituationen sowie der Unterrichtung der Zertifikatswerber nach Paragraph 20, SigG, muss jedenfalls in elektronischer Form erfolgen. Soweit die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators erfolgt, gilt dies auch für den Zeitpunkt der Übertragung der Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit. Die in der Dokumentation eines ZDA enthaltenen Daten müssen mit seiner elektronischen Signatur (Paragraph 5, Absatz 3, SigG) versehen sein und Zeitangaben nach Paragraph 11, Absatz 2, enthalten.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation nach Abs. 1 ist zumindest 35 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und so zu sichern, dass sie innerhalb dieses Zeitraums lesbar und verfügbar bleibt.Die Dokumentation nach Absatz eins, ist zumindest 35 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und so zu sichern, dass sie innerhalb dieses Zeitraums lesbar und verfügbar bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016
Dokumentnummer
NOR40094441