Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Gebühren für Aufsichtstätigkeiten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Von den Zertifizierungsdiensteanbietern (ZDA) sind für Leistungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit folgende Gebühren zu entrichten:
1. | Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit (§ 6 Abs. 3 SigG)Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 3, SigG) | 4 500 Euro; |
2. | Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts eines ZDA, der qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellt | 1 500 Euro; |
3. | Prüfung der Änderung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts (§ 6 Abs. 2 SigG)Prüfung der Änderung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts (Paragraph 6, Absatz 2, SigG) | |
| a) ohne sicherheitsrelevante Änderungen | 700 Euro; |
| b) mit sicherheitsrelevanten Änderungen | 3 000 Euro; |
4. | freiwillige Akkreditierung (§ 17 SigG), sofern diese nicht im Zuge der Prüfung nach Z 1 erfolgtfreiwillige Akkreditierung (Paragraph 17, SigG), sofern diese nicht im Zuge der Prüfung nach Ziffer eins, erfolgt | 4 500 Euro; |
5. | regelmäßige Prüfung der Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept pro Jahr | 3 000 Euro; |
6. | regelmäßige Prüfung eines ZDA, der qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellt pro Jahr | 1 500 Euro; |
7. | anlassbezogene Prüfung, die wegen eines erheblichen Verstoßes gegen das SigG oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen oder wegen der Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Z 8 geführt hat (§ 14 SigG)anlassbezogene Prüfung, die wegen eines erheblichen Verstoßes gegen das SigG oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen oder wegen der Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Ziffer 8, geführt hat (Paragraph 14, SigG) | 4 500 Euro; |
8. | in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen (§ 14 SigG)in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 14, SigG) | |
| a) Erteilung von Auflagen aufgrund sicherheitsrelevanter Mängel zusätzlich zu Z 5 a) Erteilung von Auflagen aufgrund sicherheitsrelevanter Mängel zusätzlich zu Ziffer 5, | 700 Euro; |
| b) Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit als ZDA zusätzlich zu Z 5b) Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit als ZDA zusätzlich zu Ziffer 5 | 700 Euro; |
9. | Weiterführung eines Widerrufsdienstes durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG) pro Jahr und Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt wirdWeiterführung eines Widerrufsdienstes durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5, SigG) pro Jahr und Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt wird | 1 Euro, |
| jedoch insgesamt pro Jahr nicht mehr als | 5 000 Euro; | |
10. | Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle (§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG):Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle (Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, SigG): |
| pro aufgenommenen ZDA und Jahr | 300 Euro; | |
11. | Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle eines Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG)Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle eines Drittstaates (Paragraph 24, Absatz 3, SigG) | 4 500 Euro. |
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(2)Absatz 2,Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Wenn sich die Aufsichtsstelle bei der Aufsicht einer
nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient,
sind die Gebühren nach § 53a AVG dem betroffenen ZDA als Barauslage im Sinne des § 76 AVG vorzuschreiben.sind die Gebühren nach Paragraph 53 a, AVG dem betroffenen ZDA als Barauslage im Sinne des Paragraph 76, AVG vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Von den Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.Von den Gebühren nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.
(5)Absatz 5,Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 90 000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden ZDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60 000 Euro zu ersetzen. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Absatz eins, abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 90 000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden ZDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Absatz eins, abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60 000 Euro zu ersetzen. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.
Schlagworte
Sicherheitskonzept
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016
Dokumentnummer
NOR40094429