Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Technische Sicherheitserfordernisse für Signaturerstellungsdaten und –einheiten bei qualifizierten Signaturen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die technischen Komponenten und Verfahren zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten müssen in Hinblick auf das Erfordernis der Prüfung nach § 18 Abs. 5 SigG den Anforderungen des § 6 entsprechen.Die technischen Komponenten und Verfahren zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten müssen in Hinblick auf das Erfordernis der Prüfung nach Paragraph 18, Absatz 5, SigG den Anforderungen des Paragraph 6, entsprechen.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur jene Algorithmen und Parameter eingesetzt werden, die die Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die Rahmenbedingungen für die technische Sicherheit sind so zu wählen, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Signaturerstellungsdaten können auf mehrere getrennte Komponenten verteilt sein. Die Sicherheitsanforderungen müssen in diesem Fall durch die Signaturerstellungseinheit als Gesamtheit der Komponenten erfüllt sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016
Dokumentnummer
NOR40094431