Rechtstracker.at

§ 5 SigV 2008

Fassungen
07.01.2008 bis 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 507.01.200801.08.2016 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.01.2008BGBl. II Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Signaturen für qualifizierte Zertifikate

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate müssen die vom ZDA verwendeten Signaturerstellungsdaten in einer nach Paragraph 6, geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt sein und dürfen außerhalb dieser nicht zur Verfügung stehen. Die verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen.
  2. Absatz 2,Der ZDA muss qualifizierte elektronische Signaturen, die auf der Basis eines von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikats erstellt wurden, prüfen können. Die Verfahren und Algorithmen zur Signaturprüfung und Signaturerstellung sind gemeinsam zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Der ZDA hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Signaturerstellungsdaten sowie die zum Erstellen der Zertifikate und die zum Abrufbarhalten der Verzeichnis- und Widerrufsdienste eingesetzten technischen Komponenten vor Kompromittierung und unbefugtem Zugriff schützen. Unbefugte Zugriffe müssen erkennbar sein.

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094433