Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und
Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2008,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 880 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 880 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ....................... 475
Kärnten: .......................... 200
Niederösterreich: ................. 1 500
Oberösterreich: ................... 760
Salzburg: ......................... 15
Steiermark: ....................... 950
Tirol: ............................ 350
Vorarlberg: ....................... 80
Wien: ............................. 550