Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2008,).
Text
Kürzung
§ 4.Paragraph 4,
Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 der GAP-Beihilfen-Verordnung, BGBl. II Nr. 482/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 484/2006 pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt. Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, der GAP-Beihilfen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2006, pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR40094626