Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztepoolverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann Ärzte, die
die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,
eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § 2 absolviert haben undeine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß Paragraph 2, absolviert haben und
Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind
auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 4a und 5 StVO durchzuführen.auf Antrag ermächtigen, befristet für die Dauer von höchstens 5 Jahren Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 StVO durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Absatz eins, zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR40094806