Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lenker/innen-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Milchsammelfahrzeuge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenker/innen an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 15, AZG kann bei Lenker/innen an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2,Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern an diese Betriebe verwendet werden.Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, sind Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern an diese Betriebe verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094819