Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verpflichtungen des Erstverarbeiters
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 einzuhalten.Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden. Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40094823