Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 sind bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen.Die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, sind bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen.
(3)Absatz 3,Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:
die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern und
die Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40094825