Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40094828