Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungs-Sicherheitenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 29/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4.Paragraph 4,
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40095170