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§ 8 SBV 2008

Fassungen
28.08.2008 bis 02.09.2009 — BGBl. II Nr. 300/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 803.09.200903.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 284/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 828.08.200802.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 300/2008
§ 801.02.200827.08.2008 BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 300/2008

Außerkrafttretensdatum

02.09.2009danach: BGBl. II Nr. 284/2009

Abkürzung

SBV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrollen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die AMA hat die Kontrollen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, vorzunehmen. Dabei ist längstens im Abstand von zwei Jahren bei jedem Schulmilchlieferanten/jeder Schulmilchlieferantin eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils der beihilfefähigen Erzeugnisse (Zufallstichprobe) gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllen die von der Zufallstichprobe erfassten Erzeugnisse nicht die Erfordernisse nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008,, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten/der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40101439