Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrollen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen ist bei Schulmilchlieferanten bzw. Schulmilchlieferantinnen erforderlichenfalls eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils eines beihilfefähigen Erzeugnisses gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten bzw. der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.Die AMA hat die Kontrollen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, vorzunehmen. Anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen ist bei Schulmilchlieferanten bzw. Schulmilchlieferantinnen erforderlichenfalls eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils eines beihilfefähigen Erzeugnisses gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008,, so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten bzw. der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40109769