Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 9.Paragraph 9,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40095184