Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungspflichten
§ 14.Paragraph 14,
Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095203